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Geänderte Rechtslage nach Urteil in NRW Himmelslaternen Zur Rechtslage beim Aufstieg von Flammeas® 12.05.2009
Wie Sie sicherlich in der Vergangenheit auf unserer Internetpräsenz verfolgt haben, bestanden über die Zulässigkeit des Aufstiegs von Flammeas® in verschiedenen Bundesländern und bei verschiedenen Bezirksregierungen unterschiedliche Auffassungen. Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf dem Verbot des Aufstiegs der Flammea® in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln eine klare Absage erteilt und die Verbotsverfügung auf unsere Klage hin aufgehoben.
Die Entscheidung klärt einige bislang streitige Rechtsbegriffe und Rechtsfragen weiter auf, auch wenn entscheidende Punkte vom Gericht nicht abschließend zu klären waren. Dabei wurde im Wesentlichen auch unsere hier bereits in der Vergangenheit geäußerte Rechtsauffassung bestätigt.
Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gebe es Gründe dafür, davon auszugehen, dass Flammeas® als Luftfahrzeuge im Sinne des § 1 LuftVG zu betrachten seien. Dabei spreche zudem einiges dafür, die Flammeas® mit Frei- und Fesselballonen nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 LuftVG zu vergleichen und sie dieser Vorschrift zu unterstellen, weil „sie keinen Antrieb im Sinne eines Motors“ hätten und „nicht lenkbar“ seien.
Zudem wies die Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf darauf hin, dass das Gericht dazu neige, davon auszugehen, „dass Fluglaternen jedenfalls Luftfahrzeuge sind, da sie Geräte seien, die der Eigenschaft der Luft bedürfen, um sich in der Luft zu halten, und bis in den Luftraum von 500 m aufsteigen könnten“.
Weiter geht das Verwaltungsgericht Düsseldorf auch davon aus, dass durch den Aufstieg von Flammeas® keine konkrete Gefahr gegeben sei. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes liege zudem nicht vor. Angesichts der freien Vermarktung sei davon auszugehen, dass Zehntausende solcher Laternen im Umlauf seien und auch angezündet würden. So sei die Anzahl der bekannt gewordenen Unfälle und Brandschäden angesichts der Vielzahl der vertriebenen Laternen sehr gering. Bereits das Fehlen einer konkreten Gefahr führte hier zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verbotsverfügung der Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf.
Was bedeutet dies nun konkret für den Aufstieg der Flammea ®?
Hier ist derzeit noch weiter nach der jeweiligen Region, in welcher der Aufstieg erfolgen soll, zu unterscheiden.
- Auf die bereits dargelegte Rechtslage in Bayern hat die Entscheidung leider noch keinen Einfluss. Gegebenenfalls werden wir nunmehr aber auch hier eine gerichtliche Klärung herbeiführen. Solange ist der Aufstieg von Flammeas® in Bayern grundsätzlich nicht erlaubt.
- In Nordrhein-Westfalen spricht jetzt einiges dafür, von einer Erlaubnisfreiheit der Flammea® auszugehen. Denn die Bezirksregierungen Düsseldorf, Köln und Münster vertraten die Auffassung, dass die Flammea® als Flugkörper mit Eigenantrieb nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO zu bewerten sei und daher der Aufstieg einer Erlaubnis bedürfe. Dem widerspricht nicht nur unsere Auffassung, sondern auch die des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Auch dort bewertet man die Flammea® als Luftfahrzeug ohne Eigenantrieb und nicht als Flugkörper mit Eigenantrieb (siehe oben). Es bleibt weiter die von uns favorisierte Möglichkeit, die Flammea® als Flugmodell zu betrachten. Aber auch wenn man dies nicht tut, so enthält § 16 LuftVO eben keine Einschränkung der Nutzung des Luftraums durch eine Flammea®. Insoweit muss dann die in § 1 LuftVG normierte Freiheit des Luftraums gelten.
- In Baden-Württemberg gibt es bislang – entgegen einiger irreführender und schlecht recherchierter Presseberichte – kein Verbot des Aufstiegs von Flammeas®. Dort hat sich die Landesregierung lediglich der Auffassung der Bezirksregierungen Düsseldorf, Köln und Münster angeschlossen und darüber informiert, dass es sich bei Himmelslaternen um Flugkörper mit Eigenantrieb handele, welche für den Aufstieg einer Erlaubnis bedürften (http://www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de/de/Meldungen/190320.html?_min=_im&template=min_meldung_html&referer=82713). Zugleich wurde angekündigt, dass eine solche Erlaubnis im Regelfall nicht erteilt werden könne. Insoweit erlauben wir uns den Hinweis auf die nunmehrige Rechtslage in Nordrhein-Westfalen. Die Auffassung des Innenministeriums in Baden-Württemberg dürfte damit rechtsirrig und überholt sein.
Dies gilt auch für alle hier nicht ausdrücklich erwähnten Bundesländer, Bezirksregierungen und Kommunen, welche dieselbe Auffassung wie die Bezirksregierung Düsseldorf und Köln vertreten haben.
- In Niedersachsen wurde nunmehr die Verordnung über den Betrieb von unbemannten Heißluftballonen (gültig ab dem 01.05.2009) erlassen. Nach § 1 dieser Verordnung wurde das „Aufsteigenlassen“ der Himmelslaternen in Niedersachsen verboten.
Die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung wird derzeit von unseren Rechtsanwälten geprüft. Auf den ersten Blick bestehen insoweit Zweifel an der Rechtmäßigkeit, als das „Aufsteigenlassen“ der Himmelslaternen verboten wird. Das Aufsteigenlassen ist jedoch der luftrechtliche Startvorgang. Da nunmehr auch durch die Entscheidung des VG Düsseldorf ganz überwiegend von der Anwendbarkeit des Luftrechtes (LuftVG; LuftVO) auf den Start von Himmelslaternen ausgegangen wird, dürfte es dem Land Niedersachsen schlicht und ergreifend an der Kompetenz zum Erlass der Verordnung fehlen, da Regelungen im Bereich des Luftverkehrs dem Bundesgesetzgeber nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG vorbehalten sind.
- In Sachsen-Anhalt ist eine ähnliche Gefahrenabwehrverordnung wie in Niedersachsen erlassen worden, welche jedoch eine Ausnahmegenehmigung ermöglicht. Beachtlicherweise sollen von der Verordnung die Vorschriften des LuftVG sowie der LuftVO unberührt bleiben (§ 5 BrandGefAbwV). Es spricht nach der Entscheidung des VG Düsseldorf nunmehr aber einiges dafür, dass der Start von Himmelslaternen nach § 1 LuftVG i.V.m. der LuftVO eine erlaubnisfreie und erlaubte Nutzung des Luftraums darstellt. Dieser Widerspruch könnte die Gefahrenabwehrverordnung rechtswidrig und damit unwirksam werden lassen.
Eines möchten wir aber klarstellend verdeutlichen:
Wir stehen ausschließlich für das Produkt Flammea®! Unsere Flammea® wurde nicht einfach nur kopiert und für eine einmalige Verkaufsaktion im Baumarkt oder dem Discounter importiert, sondern durch unsere Partnerunternehmen selbst entwickelt und zahlreichen Tests unsererseits unterzogen und stellt – unter Beachtung der Gebrauchsanweisung und der von uns erstellten Sicherheitsbestimmungen – ein zuverlässiges Produkt dar. Leider lässt die Diskussion über die Fluglaternen allgemein jegliche Differenzierung zwischen den einzelnen Ausführungen der verschiedenen Herstellern vermissen. Aber gerade in der Qualität und Ausführung der einzelnen Himmelslaternen bestehen erhebliche Unterschiede im Hinblick auf das von der Himmelslaterne ausgehende Gefahrenpotential. Also, Augen auf beim Fluglaternenkauf! |
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